§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Graue von 1900 e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Asendorf, OT Graue.

§ 2 Zweck und Zielsetzung

Der Zweck des Vereins ist

  1. die Pflege und die Förderung der Dorfgemeinschaft
  2. die Pflege des Schießsports nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist spätestens bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  2. durch Tod.
  3. Durch Ausschluss, der vom Vorstand zu beschließen und dem Mitglied durch Zustellung bekannt zu geben ist.

Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Widerspricht ein Mitglied dem Ausschluss durch den Vorstand, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied besitzt Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und des Vorstandes zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

Die Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verein ideell unterstützen.

§9 Organe

 Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen und finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand. einzuberufen, wenn dieser sie für erforderlich hält oder wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben sein. Die Einberufung der Mitgliederversammlung in der Kreiszeitung kann öffentlich bekannt gegeben werden oder erfolgt durch Handzettel. Bei außerordentlichen Generalversammlungen kann unter besonderen Umständen die Ladungsfrist auf 2 Tage verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, so erfolgt die Leitung durch den 2. Vorsitzenden. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.

Folgende Punkte sollen im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens behandelt werden:

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Bericht des Kassenführers und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  1. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen und Wahlen haben zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Vereinsmitglied beantragt wird.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann Einsicht in das Protokoll verlangen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht:
    • aus dem Vorsitzenden
    • seinem Stellvertreter (Hauptmann)
    • dem Schriftführer und
    • dem Kassenwart
  2. Zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 31 BGB.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, die die Mitgliederversammlung beschließt.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schießwart und Jugendschießwart nebst Stellvertretern.

§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung zur Mitgliedschaft im Verein, endet somit auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  4. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Auf Antrag kann ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einzuberufen sind. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, sie kann bis auf zwei Tage verkürzt werden, wenn dies wegen zwingend notwendiger Entscheidungen erforderlich ist.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, kann unter Beachtung der in Absatz a) genannten Fristen erneut zu einer Sitzung geladen werden. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§14 Ausschüsse

  1. Zur Aktivierung der Vereinsarbeit können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung gebildet werden.
  2. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll den jeweiligen Ausschüssen angehören.

§15 Kassenprüfer

  1. Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Kassenprüfer. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 2 Jahre.
  3. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie das Vereinsvermögen zu prüfen und der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres zu berichten.

§16 Erwerb der Königswürde

  1. Schützenkönig kann jedes Mitglied werden, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Bei auswärtigen Mitgliedern bleibt die Königsscheibe ¼ Jahr in Graue und wird danach dem König überbracht (Ausnahme H. Eggers, Brenner und Haseler, Windhorst).
  3. Ausnahmen müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.
  4. König kann nur werden, wer mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein ist.
  5. Jeder König kann erst 5 Jahre nach Ablauf seiner Amtszeit wieder die Königswürde erlangen.

§17 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens mit der Tagesordnung mitgeteilt werden.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einberufen wurde.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  4. Im Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquiditoren.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Asendorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Graue anzuwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.03.1993 beschlossen.